Auskünfte darüber, ob bzw. welche Privatgrundstücke zum Verkauf, zur Vermietung oder zur Verpachtung stehen, kann die Stadt Starnberg aufgrund fehlender Kenntnisse sowie aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilen. Informationen bezüglich der Auskünfte über Grundstückseigentümer finden Sie hier.
Zu Eigentumsverhältnissen kann die Stadt Starnberg allenfalls Auskünfte über ihre eigenen Grundstücke erteilen. Zuständig hierfür ist die Liegenschaftsverwaltung. Letzteres gilt auch für Einheimischenmodelle.
Die aktuellen Bodenrichtwerte werden vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Starnberg ermittelt. Für telefonische Auskünfte wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Starnberg, Tel.: 08151/148-77148.
Allgemeine Angaben zur Bebaubarkeit eines Grundstücks können Sie unseren Bebauungsplänen entnehmen. Diese finden Sie in unserem Geographischen Informationssystem. Hierzu sowie für Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, wenden Sie sich bitte an unsere Bauberatung .
Die Stadt verfügt in der Regel für jedes Bestandsgebäude über die Genehmigungspläne. Als Grundstückseigentümer oder als von diesem bevollmächtigte Person können die Bestandspläne eingesehen bzw. hieraus Unterlagen angefordert werden. Zur Klärung, ob für das Sie betreffende Grundstück tatsächlich Genehmigungsunterlagen vorliegen, wenden Sie sich bitte an bauakten(at)starnberg.de .
Wir möchten allerdings generell darum bitten, zuvorderst den eigenen Bestand auf das Vorliegen von Unterlagen zu prüfen bzw. diesbezüglich bei den Verkäufern, Auftraggebern, etc. oder beim Landratsamt Starnberg nachzufragen. Im Einzelfall können Sie sich im Übrigen auch an das Bayerische Staatsarchiv München wenden.
Daneben können Eigentümer benachbarter Grundstücke während eines laufenden (Bau-) Antragsverfahrens Einsicht in die eingereichten Baupläne erhalten, sofern nicht bereits der Antragsteller seiner gesetzlichen Pflicht zur vorherigen Information der Nachbarn nachkam (Nachbarschaft). Diese Möglichkeit zur Einsichtnahme erhalten Sie beim Landratsamt Starnberg. Außerhalb des (Bau-) Antragsverfahrens ist eine Einsichtnahme in die Bestandsunterlagen für die Eigentümer benachbarter Grundstücke oder für die von diesen bevollmächtigte Personen nur möglich, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann (Art. 39 BayDSG).
Für die Einsichtnahme in Bestandsakten sowie für die Veranlassung der Erstellung und Übersendung von Kopien und Dateien erhebt die Stadt Starnberg eine Gebühr.