5. Zuständigkeit der Bauämter (Stadtbauamt / Kreisbauamt)
Das öffentliche Baurecht teilt sich in das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht.
Bauplanungsrecht
Mithilfe des Bebauungsplans regelt eine Gemeinde, unter welchen Voraussetzungen ein Bauvorhaben innerhalb des beplanten Gebiets rechtlich zulässig ist. Ob Ihr Baugrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und – wenn ja – welche Festsetzungen dieser trifft, erfahren Sie hier.
Neben Bebauungsplänen gilt es auch weitere Ortssatzungen zu berücksichtigen, hierzu zählen in Starnberg die
- Einfriedungssatzung,
- Stellplatzsatzung,
- Abstandsflächensatzung.
Sie finden diese auf unserer Homepage unter "Satzungen und Verordnung".
Für Grundstücke innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne Bebauungsplan richtet sich die Bebaubarkeit nach § 34 Baugesetzbuch. Für die Beurteilung des Baurechts in solchen Lagen ist Fachkunde notwendig, weshalb Sie sich in solchen Fällen an einen qualifizierten Architekten wenden müssen.
Bauordnungsrecht
Das Bauordnungsrecht regelt die technischen Anforderungen an bauliche Anlagen sowie die Abwehr von Gefahren. So regelt die Bayerische Bauordnung beispielsweise die Pflicht zum Erhalt von Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken. Außerdem macht sie Vorgaben z. B. zur Raumhöhe, zu Aufenthaltsräumen im Keller oder im Dachgeschoss und zu Feuerschutzanforderungen. In der Bayerischen Bauordnung sind auch die Genehmigungspflicht, die Genehmigungsfreiheit und die Genehmigungsfreistellung von Vorhaben geregelt.
Das Landratsamt Starnberg ist die zuständige Behörde und kompetenter Ansprechpartner bei bauordnungsrechtlichen Fragen.
Privatrecht
Für Informationen zu privatrechtlichen Regeln für die Rechtsbeziehungen zwischen Grundstücksnachbarn empfehlen wir die Informationsbroschüre des Ministeriums.