Starnberg Ammersee

1. Einleitung

Wenn Sie bauen wollen, muss Ihr Bauvorhaben gewisse Bedingungen erfüllen. Die folgenden Seiten und Verweise sollen vor allem den Bürgern als Informationshilfe dienen, die sich bisher nur wenig bzw. gar nicht mit dem Thema “Bauen” beschäftigt haben.

Hierzu empfehlen wir Ihnen folgende übersichtliche und leicht verständliche Informationen des Landratsamtes und des BayernPortals:

Bitte beachten Sie, dass aufgrund mangelnder personeller Kapazitäten vom Stadtbauamt grundsätzlich keine allgemeinen Bauberatungen angeboten, sondern ausschließlich gezielte Fragen bauplanungsrechtlichen Inhalts beantwortet werden können.
Wir bitten um Verständnis.

2. Bauantrag erforderlich oder nicht?

SIe benötigen grundsätzlich eine Baugenehmigung, um eine bauliche Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist keine Baugenehmigung erforderlich.

Ob ein - und wenn ja, welches - Verfahren für Ihr Bauvorhaben erforderlich ist, hängt von zahlreichen Bedingungen ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Ein qualifizierter Entwurfsverfasser oder Architekt kann Ihnen in dieser Frage weiterhelfen und die für den Bauantrag erforderlichen Unterlagen anfertigen. Der Gesetzgeber hat im Art. 61 BayBO geregelt, welche Berufsgruppen bauvorlageberechtigt sind.

Bauantragsformulare finden Sie hier: Formulare
Antrag auf isolierte Abweichung/Befreiung/Ausnahme: Formular

3. Der Weg eines Bauantrages

Der Bauantrag ist in 3-facher Ausfertigung bei der Stadt Starnberg einzureichen. Die Eingabe selbst ist Aufgabe des Planvorlageberechtigten der vom Bauherrn beauftragt wird. Wichtig ist, dass der Planfertiger im Interesse der Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens die gemäß Bauvorlagenverordnung erforderlichen Antragsunterlagen vollständig einreicht.
Um Verzögerungen im Verfahren zu vermeiden, wird insbesondere aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in Starnberg dringend empfohlen, die Frage der Regen- und Schmutzwasserentsorgung frühzeitig mit dem Abwasserverband Starnberger See zu klären, da zum Beispiel ein Sickertest erforderlich sein kann (siehe Landratsamt Starnberg/Niederschlagswasser)
Gesetzlich steht der Stadt Starnberg für die bauplanungsrechtliche Prüfung eine Frist von zwei Monaten zur Verfügung. Am Ende der Bearbeitung durch die Stadt Starnberg steht die Erteilung oder die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens.
Die Stadt leitet den Bauantrag mit ihrer Stellungnahme an die Baugenehmigungsbehörde, das Landratsamt Starnberg, weiter. Die Erteilung des Baugenehmigungsbescheides erfolgt durch das Landratsamt.

4. Liegt für mein Baugrundstück ein Bebauungsplan vor?

Ob Ihr Baugrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und – wenn ja – welche Festsetzungen dieser trifft, erfahren Sie hier.

5. Zuständigkeit der Bauämter (Stadtbauamt / Kreisbauamt)

Das öffentliche Baurecht teilt sich in das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht.

Bauplanungsrecht
Mithilfe des Bebauungsplans regelt eine Gemeinde, unter welchen Voraussetzungen ein Bauvorhaben innerhalb des beplanten Gebiets rechtlich zulässig ist. Ob Ihr Baugrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und – wenn ja – welche Festsetzungen dieser trifft, erfahren Sie hier.
Neben Bebauungsplänen gilt es auch weitere Ortssatzungen zu berücksichtigen, hierzu zählen in Starnberg die

  • Einfriedungssatzung,
  • Stellplatzsatzung,
  • Abstandsflächensatzung.

Sie finden diese auf unserer Homepage unter "Satzungen und Verordnung".
Für Grundstücke innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne Bebauungsplan richtet sich die Bebaubarkeit nach § 34 Baugesetzbuch. Für die Beurteilung des Baurechts in solchen Lagen ist Fachkunde notwendig, weshalb Sie sich in solchen Fällen an einen qualifizierten Architekten wenden müssen.

Bauordnungsrecht
Das Bauordnungsrecht regelt die technischen Anforderungen an bauliche Anlagen sowie die Abwehr von Gefahren. So regelt die Bayerische Bauordnung beispielsweise die Pflicht zum Erhalt von Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken. Außerdem macht sie Vorgaben z. B. zur Raumhöhe, zu Aufenthaltsräumen im Keller oder im Dachgeschoss und zu Feuerschutzanforderungen. In der Bayerischen Bauordnung sind auch die Genehmigungspflicht, die Genehmigungsfreiheit und die Genehmigungsfreistellung von Vorhaben geregelt.
Das Landratsamt Starnberg ist die zuständige Behörde und kompetenter Ansprechpartner bei bauordnungsrechtlichen Fragen.

Privatrecht
Für Informationen zu privatrechtlichen Regeln für die Rechtsbeziehungen zwischen Grundstücksnachbarn empfehlen wir die Informationsbroschüre des Ministeriums.

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Vogelanger 2
82319 Starnberg

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