Die Gebühren der Städtischen Musikschule sind Jahresgebühren, die ab 01.09.2023 für je ein Schuljahr zu zehn gleichen Raten von Oktober bis Juli des daruaffolgenden Jahres erhoben werden.
Die Stadt Starnberg betreibt eine Musikschule als öffentliche Einrichtung für Gemeindeangehörigen der Trägerkommunen Starnberg, Berg und Pöcking. Für Schüler aus diesen Kommunen finden die Tarife, Stufen und Ermäßigungen der Gebührentabelle - Anlage 2 Anwendung. Grundsätzlich ist Stufe 4 anzuwenden. Auf schriftlichen Antrag kann die Eingruppierung in eine niedrigere Stufe beantragt werden. Der Antrag auf Ermäßigung der Unterrichtsgebühr steht weiter unten zum Download bereit und kann im Büro der Musikschule oder am Infostand im Eingangsbereich (Hofseite) abgeholt werden. Dieser Antrag ist für jedes Schuljahr erneut zu stellen!
Schüler aus anderen Gemeinden können in den Unterricht der Städtischen Musikschule Starnberg aufgenommen werden, soweit Fächerangebot und Stundenkapazität der Musikschule dies zulassen. Sie erhalten keine Ermäßigungen oder Abschläge auf die Unterrichtsgebühr. Es gelten grundsätzlich die Tarife der Gebührentabelle - Anlage 1.
Einstufung
Für die Musikschulgebühren wurden vier vom Brutto-Jahreseinkommen des Haushalts (in dem der Schüler seinen Lebensmittelpunkt hat bzw. hauptsächlich die Schulferien verbringt) abhängige Gebührenstufen festgesetzt. Eine Ermäßigung der Musikschulgebühren durch Einstufung in die Stufen 1 bis 3 muss von den Gebührenpflichtigen mit dem gesonderten Formular Antrag auf Ermäßigung der Unterrichtsgebühr beantragt werden. Wird der Antrag auf Ermäßigung nicht abgegeben, erfolgt automatisch eine Einstufung in Stufe 4. Eine Einstufung in die Stufen 1-3 ist nur ab dem Monat der Antragstellung und nicht für die Vergangenheit möglich.
Stufe 1: Haushalte mit einem Brutto-Jahreseinkommen bis 50.000,00 Euro
Stufe 2: Haushalte mit einem Brutto-Jahreseinkommen über 50.000,00 Euro bis 75.000,00 Euro
Stufe 3: Haushalte mit einem Brutto-Jahreseinkommen über 75.000,00 Euro bis 100.000,00 Euro
Stufe 4: Haushalte mit einem Brutto-Jahreseinkommen über 100.000,00 Euro
Grundlagen für die Ermittlung des Einkommens bei Ermäßigungsanträgen (Stufen 1–3)
Maßgeblich für eine Ermäßigung (Gebührenstufe 1–3) ist das Jahreseinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr. Für die erstmalige Ermittlung oder bei einer zu aktualisierenden Berechnung auf Grund von Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse sind die prognostizierten Einkünfte für das laufende Jahr anzusetzen.
Die Gebührenpflichtigen sind weiterhin während des gesamten Unterrichtszeitraums verpflichtet, Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, die z. B. eine höhere Gebührenstufe nach sich ziehen, zeitnah mitzuteilen. Wer unrichtige Angaben macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Das Einkommen ist die Summe aller positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn, bei anderen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen) sind es die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten. Zusätzlich können für das dritte und jedes weitere Kind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge vom Einkommen abgezogen werden.
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Hinzuzurechnen sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen und öffentliche Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes (z. B. der Eltern des Kindes, für das der Unterricht gezahlt wird). Kindergeld ist nicht hinzuzurechnen. Elterngeld ist erst ab dem in § 10 Abs. 2 BEEG (in der jeweils gültigen Fassung) benannten Betrag beim Einkommen zu berücksichtigen.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen im Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Übringens: bei uns können Sie auch den Bildungsgutschein einlösen. Der Antrag wird beim Landratsamt Starnberg gestellt.