Auf Antrag werden die Gebühren für einen von der Musikschule zu verantwortenden Unterrichtsausfall (außerhalb von Schulferien und Feiertagen), der dazu führte, dass in einem Schuljahr die Gesamtzahl von 35 Unterrichtsterminen im belegten Fach unterschritten wurde, zum Ende des Schuljahres anteilig zurückerstattet. Die Tatbestände für eine Rückerstattung regelt § 6 Gebührensatzung 2023.
Der Antrag auf Rückerstattung kann formlos und bis zum Ende des betroffenen Schuljahres gestellt werden. Ausschlussfrist ist der 31. August.
Bitte richten Sie den Antrag – unter Angabe des Namens des betroffenen Schülers – direkt an die
Städtische Musikschule Starnberg, Mühlbergstraße 4, 82319 Starnberg
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Die Prüfung auf Rückerstattungsansprüche erfolgt durch die Verwaltung zentral am Ende des Schuljahres. Eine etwaige Rückerstattung der Nutzungsgebühren setzt voraus, dass der Stadtkasse Starnberg Ihre Bankverbindung bekannt ist. Bitte beachten Sie hierzu die Angaben im jeweiligen Bescheid.
Das Benutzungsverhältnis eines Schülers kann nur aus bestimmten Gründen für die Monate in einem Schuljahr ruhen, in denen nachweislich kein Unterrichtsbesuch möglich ist. Die Tatbestände für ein ruhendes Benutzungsverhältnis regelt § 4a Benutzungssatzung 2020.
Bei ruhendem Benutzungsverhältnis wird keine Unterrichtsgebühr fällig. Für einen Zeitraum, in dem das Benutzungsverhältnis ruhte, ist ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen.
Bereits außer Kraft getretene Satzungen und Gebührentabellen erhalten Sie auf Nachfrage vom Musikschulbüro oder können Sie zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten direkt vor Ort einsehen.