Wann gilt der Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz?
Der Rechtsanspruch wird stufenweise eingeführt:
- Ab 15. September 2026: Alle Kinder der ersten Klasse
- Ab September 2027: Alle Kinder der ersten und zweiten Klasse
- Ab September 2028: Alle Kinder der ersten, zweiten und dritten Klasse
- Ab September 2029: Alle Grundschulkinder
Rechtsanspruch in den Ferien
Der Rechtsanspruch besteht vom individuellen Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klasse. Er beginnt mit dem ersten Schultag (nicht in den vorangehenden Sommerferien) und endet mit dem ersten Schultag der fünften Klasse – einschließlich der Sommerferien nach der vierten Klasse.
Wichtig: An 20 Werktagen pro Jahr besteht kein Anspruch (Schließzeiten). Die genaue Lage dieser Schließzeiten wird bedarfsorientiert vor Ort entschieden.
Anmeldung Ganztagsangebote für die Schulzeit
Bei der Schuleinschreibung erhalten Sie Informationen zur Anmeldung. Das offizielle Anmeldeportal für gebundenen Ganztag, Mittagsbetreuung oder Hort finden Sie hier:
Startseite - Kita-Portal Starnberg
Diese Anmeldung gilt nur für die Schulzeit, nicht für die Ferien.
Anmeldung für Ganztags-Ferienangebote
Städtische Ferienangebote
Anmeldung über das offizielle Ferienportal der Stadt Starnberg:
Ferienprogramm | Starnberg
Ferienbetreuung für Hortkinder und Mittagsbetreuungskinder
Falls Ihr Kind einen Hort oder eine Mittagsbetreuung besucht, erfolgt die Anmeldung direkt über die jeweilige Einrichtung.
Weitere Angebote im Landkreis Starnberg
Kreisjugendring Starnberg:
Zusätzlich stehen Programme der Kommunalen Jugendarbeit (www.jugend-starnberg.de) und anderer Gemeinden im Landkreis zur Verfügung.
Wichtige Regelungen
Bedarfsmeldung
Erziehungsberechtigte sollten ihren Bedarf bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres beim zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe melden. Dies dient der Planungssicherheit, eine Inanspruchnahme ist aber auch ohne fristgerechte Meldung möglich.
Die Stadt Starnberg plant eine eigene Bedarfsabfrage im Frühjahr.
Sprengel- und gemeindeübergreifende Angebote
Ferienangebote können sprengel- und gemeindeübergreifend eingerichtet werden, da sie keine schulischen Veranstaltungen sind.
Schülerbeförderung
Für Ferienangebote besteht kein Anspruch auf Schülerbeförderung, da es sich nicht um schulische Veranstaltungen handelt.
Personal
Schulleitungen und Lehrkräfte sind nicht für Ferienangebote vorgesehen. Diese liegen in kommunaler Verantwortung außerhalb der Schule. Lehrkräfte können jedoch freiwillig in Nebentätigkeit mitwirken.