Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 58 BayBO ist für Bauvorhaben die Freistellung vom Genehmigungsverfahren zu beantragen. Bitte beachten Sie aber, dass Sie auch dazu Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung einreichen müssen.
Das beabsichtigte Bauvorhaben muss hier den Festsetzungen eines qualifizierten oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in allen Teilen entsprechen. Ein qualifizierter Bebauungsplan enthält mindestens Festsetzungen über die Art und Nutzung, das Maß der Nutzung, die überbaubare Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Die Liste aller im Stadtgebiet geltenden Bebauungspläne finden Sie hier.
Erklärt die Stadt innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen nichts Gegenteiliges, kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden.