Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung wurde eine – teils örtlich und zeitlich beschränkte – Möglichkeit für weitreichende Abweichungen vom regulär Zulässigen und Möglichen geschaffen. Im Besonderen hat dies seinen Niederschlag in § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b sowie § 246e BauGB gefunden.
Bislang und im Normalfall verlangt(e) das öffentliche Baurecht eine Unterwerfung unter Regularien, die entweder auf ein Einfügen in die nähere Umgebung oder auf eine Einhaltung von in einem Bebauungsplanverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit sowie von Fachstellen entstandenen Festsetzungen abstellen. Durch den Wohnungsbauturbo werden diese Prinzipien aufgegeben oder zumindest aufgeweicht, dies gegebenenfalls mit weitreichenden städtebaulichen Folgewirkungen. Zwar dürfen weiterhin keine städtebaulichen Spannungen hervorgerufen werden und müssen gewisse, insbesondere (auch) dem Schutz Einzelner dienende baurechtliche Vorschriften Beachtung finden, jedoch wird nunmehr (vorübergehend) der Wohnraumschaffung ein überragendes öffentliches Interesse eingeräumt. So kann für ein Wohnbauvorhaben im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen von der bislang vorherrschenden Bebauungs- und Nutzungsstruktur sowie Gebäudetypik abgewichen werden, also beispielsweise ein Mehr an Wohnungen, ein zusätzliches Geschoss, eine größere Wandhöhe oder Grundfläche, eine Bebauung eigentlich freizuhaltender Grundstücksbereiche oder gar des planungsrechtlichen Außenbereichs, zumindest sofern an ein geschlossenes Siedlungsgebiet anschließend, sowie ein Wohnen im gewerblichen Umfeld zugebilligt werden. Um hier jedoch keine Beliebigkeit und keinen Wildwuchs einkehren zu lassen und um Fehlentwicklungen vorzubeugen, hat der Stadtrat der Stadt Starnberg eigene Leitlinien aufgelegt.
Informationen zur Anwendungen des Wohnungsbauturbos finden Sie außerdem hier.