Starnberg Ammersee

Der Gastschulantrag nach Art. 43 Abs. 1 (BayEUG)

Sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Personensorgeberechtigte,

wenn Sie Ihre Kinder in einer öffentlichen Pflichtschule (z.B. einer staatlichen Grundschule) anmelden, beachten Sie bitte das nach Art.42 BayEUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) eine sog. Sprengelpflicht für den Schulbesuch besteht. Diese Pflicht wird begründet durch das öffentliche Interesse, wonach kurze Wege und Nähe zur Wohnung der Sorgeberechtigten, die gleichmäßige Auslastung von Schulen sowie ein einheitlicher Bildungsgang unabhängig von sozialer Herkunft ausschlaggebende Faktoren sind. Somit ist es für alle Sorgeberechtigten wichtig zu wissen, dass es keine freie Auswahl beim Besuch einer öffentlichen Pflichtschule gibt, sondern dass der Wohnort entscheidendes Kriterium für den Besuch einer staatlichen Schule ist. Wir möchten auch darauf aufmerksam machen, dass die Schulsprengel und deren Abgrenzung von der Bezirksregierung bestimmt werden und nicht von der Stadt Starnberg. Gegenwärtig wird Ihnen bei Schuleinschreibung mitgeteilt, dass Ihre Sprengelschule eventuell eine andere ist. Die Aufnahme an einer Gastschule trifft nicht die Schulleitung sondern die Stadt Starnberg. Sollten Sie nicht sicher sein, welchem Schulsprengel Sie zugeordnet sind, können Sie unter folgendem Link herausfinden, welche staatliche Pflichtschule Ihr Kind regulär besuchen wird:    

BayernAtlas - der Kartenviewer des Freistaates Bayern

Art. 43. Abs. (1) "Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule mit einem anderen Sprengel gestattet werden. Die Entscheidung trifft die Gemeinde, in der die Schülerinnen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulen. Die Fachaufsicht obliegt dem Schulamt, das die Aufsicht über die Schule ausübt, in deren Schulsprengel die Schülerinnen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln." 

Wir weisen daraufhin, dass die Anerkennung zwingender persönlicher Gründe immer im Einzelfall (individuell) beurteilt werden. Die Anhörung der Schulleitungen zu Gastschulanträgen erfolgt regulär.  

Bei Fragen zum Thema Gastschulanträge schreiben Sie gerne eine E-Mail an: schulen(at)starnberg.de 

Ihre Ansprechpartner beim staatlichen Schulamt Starnberg entnehmen Sie bitte folgender Website: Start | Schulamt Starnberg (schulamt-sta.de)

Weitere Informationen zu Gastschulanträgen finden Sie hier:  Informationen - Gastschulverhältnis an einer Grund- oder Mittelschule; Beantragung der Genehmigung - Dienstleistungsportal Bayern

Nutzen Sie bitte unten stehendes Formular für Ihren Antrag. Vielen Dank.