Starnberg Ammersee

Was Sie wissen sollten

Der Stadtrat der Stadt Starnberg hat die Einführung einer Zweitwohnungsteuer mit Wirkung ab 01.01.2022 beschlossen. Die Zweitwohnungsteuer beträgt 12% der Jahresnettokaltmiete. Für Wohnungen, die selbstgenutzt im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder die der oder dem Steuerpflichtige/n unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, wird die Nettokaltmiete in ortsüblicher Höhe angesetzt.

Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Zweitwohnung ist weiterhin jede Wohnung im Stadtgebiet der Stadt Starnberg, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Miet-oder Eigentumswohnung handelt.

Fragen zu Ihren Meldeverhältnissen richten Sie bitte schriftlich per E-Mail (ewo(at)starnberg.de) ausschließlich an das Einwohnermeldeamt, oder klären diese dort durch persönliche Vorsprache. Telefonisch ist das Einwohnermeldeamt unter 08151/ 772 111 zu errreichen.

Nach Art.3 Abs.3 Kommunalabgabengesetz (KAG) ist eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer zu gewähren, wenn die Summe der positiven Einkünfte im vorletzten Jahr vor dem Entstehen der (Zweitwohnung-)Steuerpflicht 29.000 Euro nicht überschritten hat. Bei nicht dauernd getrenntlebenden Eheleuten und Lebenspartner*innen kann sich die Freigrenze –in Abhängigkeit von den individuellen Einkommensverhältnissen- auf bis zu 37.000 Euro erhöhen.

Sollten Sie diese Befreiungsregelung für sich in Anspruch nehmen wollen, ist für jedes Veranlagungsjahr ein formloser schriftlicher Antrag zu stellen. Dieser ist fristgebunden und bis spätestens 31.01. jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu stellen. Die Einkünfte sind an Hand geeigneter Unterlagen zu belegen. Als Nachweis dienen beispielsweise Einkommensteuerbescheid, Rentenbescheid, BAföG-Bescheid, Jahreszinsbescheinigung der Bank.

Wir benötigen die ausgefüllte Zweitwohnungsteuerklärung unabhängig von etwaig gestellten Anträgen auf Befreiung. Die erneute Abgabe der Steuerklärung ist nur erforderlich, sofern sich die Bemessungsgrundlage oder andere für die Besteuerung notwendigen Angaben geändert haben.

Sofern Sie Fragen zur Zweitwohnungsteuer bzw. zum Erklärungsbogen haben, stehen wir Ihnen unter der Tel.-Nr. 08151/ 772 126 gerne zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner
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Zweitwohnungsteuer

Martina Terek
Sachbearbeiterin, Ansprechpartnerin für Zweitwohnungsteuer
Vogelanger 2
82319 Starnberg

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08151/772-126
08151/772-325
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Stadt Starnberg
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