Kontakt
Öffnungszeiten
| Montag - Freitag | 07:30 - 12:00 Uhr |
| Dienstag, Donnerstag | 14:00 - 16:00 Uhr |
Falls die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, wird der Vater nur dann im Geburtseintrag und damit in die Geburtsurkunden seines Kindes eingetragen, wenn seine Vaterschaft gesetzlich festgestellt wurde.
Die "gesetzliche" Vaterschaft erfolgt u. a. durch Vaterschaftsanerkennung.
(Das Ausfüllen der Geburtsanzeige alleine ist nicht ausreichend!)
Die Anerkennung kann schon vor der Geburt des Kindes erfolgen. Sie wird nur wirksam, wenn die Mutter des Kindes zustimmt, d. h. die Mutter sollte möglichst gleich zur Anerkennung mitkommen.
Setzen Sie sich mit uns oder dem Standesamtes Ihres Wohnsitzes in Verbindung.