Im Einzugsbereich der Landeshauptstadt München und landschaftlich attraktiv gelegen, herrscht auch und gerade in der Stadt Starnberg ein hoher Wohnungsdruck und Bedarf an Bauland.
Grundsätzlich dürfen Kommunen allerdings nur dann neue Bauflächenausweisen, wenn der diesbezügliche Bedarf höher ist als vorhandene Innenentwicklungspotenziale. Diese zu heben muss daher einer Beanspruchung freier oder der Nahrungserzeugung dienender Flächen vorgehen. Die Zurückhaltung der Eigentümer, ihre baureifen Grundstücke im Rahmen des rechtlichen Zulässigen einer Bebauung oder einer intensiveren baulichen Nutzung zuzuführen, hat unterschiedlichste Gründe. Damit jedoch mehr Wohnraum entsteht, fällt jedes im bestehenden Siedlungsbereich gelegene Grundstück ins Gewicht und insbesondere jene, die über Straßen und sonstige Infrastruktur bereits erschlossen sind. Die gesetzlichen Möglichkeiten einer BauverpfIichtung sind allerdings begrenzt. Daher kann an die Grundstückseigentümer zuvorderst nur der Appell gerichtet werden, freie Bauflächen im Siedlungsbereich einer Bebauung und möglichst sozialgebundenen Wohnnutzung zuzuführen. Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat dazu auf seiner Homepage hilfreiche Informationen bereitgestellt.
Voraussetzung für neue Baurechtsausweisungen oder -erweiterungen ist immer, dass sie mit der städtebaulichen sowie infrastrukturellen Entwicklung im Einklang stehen. Kann demnach einem (bislang unbebauten) Grundstück durch städteplanerische Maßnahmen ein (zusätzliches) Baurecht verschafft werden, so strebt die Stadt Starnberg regelmäßig vertragliche Bindungen an, wonach der Grundstückseigentümer entweder eine Bau- und für sich selbst eine Eigennutzungsverpflichtung oder eine Mietzinsbindungs-, respektive Veräußerungs- und Kaufpreisvergünstigungsverpflichtung für einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung bzw. für Personen mit lediglich mittlerem Einkommen und Vermögen eingehen muss (§ 11 BauGB).
Die vorstehenden Ausführungen gelten grundsätzlich ebenso, wenn für ein Wohnbauvorhaben ein vom regulär Zulässigen oder Möglichen abweichendes Baurecht unter Beanspruchung des § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3a und 3b oder § 246e BauGB (sogenannter Wohnungsbauturbo) zugestanden werden soll. Falls Sie ein derartiges Bauvorhaben verfolgen, wird dringend darum gebeten, sich vor Einreichung eines formellen Antrags auf Vorbescheid oder Baugenehmigung mit der Stadtplanung in Verbindung zu setzen bzw. die mögliche Realisierung des Bauvorhabens zunächst über eine bloße informelle Anfrage zu klären.
Hinsichtlich des Wohnungsbauturbos wird im Weiteren auf die vom Stadtrat erlassenen Leitlinien verwiesen, die Sie hier abrufen können.
Bei Fragen zur Baurechtsausweisung wenden Sie sich bitte an die Stadtplanung, Anfragen zu Bauvorhaben unter Beanspruchung des § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3a und 3b oder § 246e BauGB können Sie an Bauantrag(at)Starnberg.de richten.
Soweit die Stadt Starnberg selbst über geeignete Flächen verfügt, bemüht sie sich ihrerseits um eine Veräußerung an den vorgenannten Personenkreis (sogenannte Einheimischenmodelle). Die Vergabe erfolgt dann durch die Liegenschaftsverwaltung über ein gesondertes Ausschreibungsverfahren, über das die Öffentlichkeit in geeigneter Weise unterrichtet wird.