Verheiratete Eltern haben für Ihre Kinder kraft Gesetzes das gemeinsame Sorgerecht.
Sind die Eltern jedoch nicht verheiratet, liegt das alleinige Sorgerecht zunächst ausschließlich bei der (volljährigen) Mutter.
Die gemeinsame Sorge für Ihr Kind können Sie begründen, in dem Sie
- den Vater des/der Kinder heiraten
- zusammen mit dem Vater übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben.
Beurkundung
- Jugendämter und Notare (hier gebührenpflichtig)
Beratung
Familienname
- Nach Beurkundung der Geburt Ihres Kindes, haben Sie einmalig (innerhalb von 3 Monaten) das Recht, den Familiennamen Ihres Kindes neu zu bestimmen (Familienname des Vaters oder der Mutter)
- Die Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder
- Keine Einigung: Familiengericht überträgt die Entscheidung einem der beiden Elternteile