| Montag - Freitag | 07:30 - 12:00 Uhr |
| Dienstag, Donnerstag | 14:00 - 16:00 Uhr |
Falls Sie aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wirksam austreten wollen, bedarf dies einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung beim Standesamt des Wohnsitzes.
Sie können den Kirchenaustritt durch Vorsprache beim Standesamt (Hauptwohnsitz) erklären. Hierzu benötigen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass. Der Austritt wird sofort wirksam.
Diese Erklärung ist nur wirksam, wenn die Unterschrift des Erklärenden auf der schriftlichen Austrittserklärung notariell beglaubigt ist. Der Kirchenaustritt ist erst mit Eingang beim zuständigen Standesbeamten wirksam.
Zu welcher Religion sich ein Jugendlicher nach Vollendung des 14. Lebensjahres bekennen will, steht ihm gemäß dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung selbst zu. Dieses umfasst auch das Recht, dass der Jugendliche aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft austritt.
Das Kind kann den Kirchenaustritt noch nicht selbst erklären. Hier können der/die Erziehungsberechtigte/n stellvertretend handeln.
Hier kann das Kind den Austritt auch noch nicht selbst erklären. Hier können der/die Erziehungsberechtigte/n ebenfalls stellvertretend handeln. Jedoch bedarf es hier der ausdrücklichen Zustimmung des Kindes.
Jetzt kann der Jugendliche den Austritt selbst wirksam erklären, ein Mitwirken des/der Erziehungsberechtigten ist nicht erforderlich.
Der Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig (25,00 Euro).
Wenn Sie dies wünschen, stellen wir Ihnen gerne eine Abschrift über den Kirchenaustritt für Ihre Unterlagen aus (10,00 Euro).
Über Ihren Kirchenaustritt benachrichtigen wir:
Der Kirchenaustritt wird wirksam, wenn die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugeht. Der Austritt kann nicht mit Rückwirkung erklärt werden.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
Die Pflicht zur Entrichtung von Kirchengeld endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dessen Verlauf der Kirchenaustritt wirksam geworden ist.