Starnberg Ammersee

Falls Sie aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wirksam austreten wollen, bedarf dies einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung beim Standesamt des Wohnsitzes.

Kirchenaustrittserklärung

Mündliche Erklärung

Sie können den Kirchenaustritt durch Vorsprache beim Standesamt (Hauptwohnsitz) erklären. Hierzu benötigen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass. Der Austritt wird sofort wirksam.

Schriftliche Erklärung

Diese Erklärung ist nur wirksam, wenn die Unterschrift des Erklärenden auf der schriftlichen Austrittserklärung notariell beglaubigt ist. Der Kirchenaustritt ist erst mit Eingang beim zuständigen Standesbeamten wirksam.

Austrittserklärung von minderjährigen Personen

Zu welcher Religion sich ein Jugendlicher nach Vollendung des 14. Lebensjahres bekennen will, steht ihm gemäß dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung selbst zu. Dieses umfasst auch das Recht, dass der Jugendliche aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft austritt.

Unter 12 Jahren

Das Kind kann den Kirchenaustritt noch nicht selbst erklären. Hier können der/die Erziehungsberechtigte/n stellvertretend handeln.

Zwischen 12 und 14 Jahren

Hier kann das Kind den Austritt auch noch nicht selbst erklären. Hier können der/die Erziehungsberechtigte/n ebenfalls stellvertretend handeln. Jedoch bedarf es hier der ausdrücklichen Zustimmung des Kindes.

Ab 14 Jahren

Jetzt kann der Jugendliche den Austritt selbst wirksam erklären, ein Mitwirken des/der Erziehungsberechtigten ist nicht erforderlich.

Gebühren und Allgemeines

Gebühren

Der Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig (25,00 Euro).
Wenn Sie dies wünschen, stellen wir Ihnen gerne eine Abschrift über den Kirchenaustritt für Ihre Unterlagen aus (10,00 Euro).


Verständigung anderer Behörden

Über Ihren Kirchenaustritt benachrichtigen wir:

  • das Einwohnermeldeamt Starnberg 
  • das Finanzamt Starnberg
  • das für Sie zuständige Pfarramt
  • das katholische/evangelische Kirchensteueramt

Wirksamkeit

Der Kirchenaustritt wird wirksam, wenn die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugeht. Der Austritt kann nicht mit Rückwirkung erklärt werden.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

Die Pflicht zur Entrichtung von Kirchengeld endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dessen Verlauf der Kirchenaustritt wirksam geworden ist.

Ihre Ansprechpartner
Kontakt

Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung

Sabine Alte
Assistenz
Vogelanger 2
82319 Starnberg

T
F
08151/772-118
08151/772-318
E-Mail senden
Kontakt

Standesamt

Matthias Blaßl
Vogelanger 2
82319 Starnberg

T
F
08151/772-119
08151/772-319
E-Mail senden
Kontakt

Standesamt

Sandra Bitterwolf
Vogelanger 2
Starnberg

T
F
08151772116
08151772316
E-Mail senden
Kontakt

Standesamt

Ursula Schnettler
Vogelanger 2
82319 Starnberg

T
F
08151/772-117
08151/772-317
E-Mail senden
Kontakt

Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung

Michaela Sieweck
Assistenz
Vogelanger 2
82319 Starnberg

T
F
08151/772-131
08151/772-331
E-Mail senden
Kontakt

Standesamt

Stadt Starnberg
Vogelanger 2
82319 Starnberg

T
F
08151/772-0
08151/772-142
E-Mail senden

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Di, Do7:30 - 12:00 Uhr
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