Gültigkeit:
Art der Behinderung:
- Personen mit Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa mit einem GdB von mindestens 60
- Personen mit Doppelstoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung nach außen) mit einem GdB von mindestens 70
Berechtigungen:
- Parken bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot
- Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
- Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen 314 "Parkplatz" oder 315 "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
- Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
- Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung
- Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden
- Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern
Hinweis: Der Parkausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen
Benötigte Unterlagen:
- Formloser Antrag
- Personalausweis oder Reisepass (bei Beantragung per Post in Kopie)
- Schwerbehindertenausweis (Kopie von Vorder- und Rückseite) oder Bescheinigung des ZBFS über die Funktionseinschränkung
- Bei Vertretungen: schriftliche Vollmacht sowie der Ausweis des Bevollmächtigten und Ausweis des Vollmachtgebers im Original