Stadtbauamt
Grünplanung & Naturschutz
Vogelanger 2
82319 Starnberg
F
08151/772-158
Bei Fragen zu den oben genannten Punkten schreiben Sie eine E-Mail an gruenplanung(at)starnberg.de
| Fragen bezüglich Planung, Bau und Pflege öffentlicher Spielplätze | E-Mail: spielplatz(at)starnberg.de |
| Fragen zur Grünpflege auf öffentlichen Grünflächen und Parkanlagen | E-Mail: bh-gaertnerei(at)starnberg.de |
| Fragen zur Baumpflege und Baumsicherheit städtischer Bäume | E-Mail: bh-baumkontrolle(at)starnberg.de |
| Fragen zur Baumpflege, Baumsicherheit und Grünpflege auf Privatgrundstücken | E-Mail: gruenplanung(at)starnberg.de |
| Fragen und Antragstellung zur Baumschutzverordnung | E-Mail: baumschutzverordnung(at)starnberg.de |
In der nachstehend aufgeführten Grünordnungs- und Gestaltungssatzung finden Sie eine Liste von Gehölzen, die für Hecken verwendet werden können und alles, was bei der Gartengestaltung zu beachten ist.
In der Satzung über Stellplätze, Garagen und Einfriedungen finden Sie Richtlinien zu der Gestaltung von Hecken und Zäunen. Falls ein Bebauungsplan für ihr Wohnviertel besteht, lesen Sie bitte die darin befindlichen Festsetzungen.
Hier finden Sie Informationen zu privatrechtlichen Regeln für die Rechtsbeziehungen zwischen Grundstücksnachbarn.
Beabsichtigen Sie eine Veränderung oder Fällung von Bäumen, dann müssen Sie unbedingt die Hinweise zum Baum- und Artenschutz beachten.
Isolierte Befreiung
Hier finden Sie die rechtsverbindlichen Bebauungspläne und Satzungen mit möglichen Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen.
Ist Ihnen die Ordnungsnummer oder Bebauungsplan-Nummer nicht bekannt, kontaktieren Sie uns bitte oder nutzen Sie unser Geografisches Informationssystem.
Eine sogenannte isolierte Befreiung können Sie beantragen, wenn Sie beabsichtigen, einen im Bebauungsplan als erhaltenswert eingestuften Baum zu entfernen.
Bitte beachten Sie, dass dem Formular auf jeden Fall die gutachterliche Stellungnahme einer sachverständigen Person beizufügen ist.
Baumschutzverordnung
Seit dem 01.10.2023 ist die Baumschutzverordnung der Stadt Starnberg in Kraft. Größere Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 130 cm sind besonders schützenswert. Bei gewünschten Baumfällungen ist die Verordnung zu beachten und wenn notwendig der unten eingefügte Antrag bei der Stadt Starnberg einzureichen.
Anträge zur Baumschutzverordnung senden Sie bitte an die Grünplanung, Bauamt Stadt Starnberg, Vogelanger 2 oder via E-Mail an baumschutzverordnung(at)starnberg.de
Baumbestandserklärung
Die Baumbestandserklärung ist im Rahmen eines Bauantrags einzureichen.
Der Erhalt von ökologisch wertvollen und ortsbildprägenden Bäume auf Privatgrundstücken ist wichtig, um das Stadtklima ein gesundes Wohnumfeld sowie die Biodiversität im Stadtgebiet zu erhalten und zu fördern. Aus diesem Grunde unterstützt die Stadt Starnberg die Pflege privater Baumriesen ab einem Stammumfang von 1,50 Meter, gemessen in ein Meter Höhe. Gefördert werden Kronenpflege wie Kronenreduzierungen und Kronensicherungsschnitte sowie der Einbau von Kronensicherungen. Es gilt, das natürliche und gesunde Erscheinungsbild eines Baumes zu erhalten.
Hilfe zur Antragsstellung finden Sie in den Förderrichtlinien in der PDF anbei.
Den Förderantrag mit den jeweiligen Dokumenten bitte ausfüllen und an die Grünplanung, Bauamt Stadt Starnberg, Vogelanger 2 schicken, oder via E-Mail an gruenplanung@starnberg.de senden.
Zum Schutz der Lebensstätten ist es verboten, außerhalb des Waldes, von Plantagen und gärtnerisch angelegten Flächen stehende Bäume, Hecken, Gehölze oder Rohr- und Schilfbestände in der Zeit vom 01. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. In der freien Natur ist es ohne zeitliche Beschränkung verboten, diese Vegetationen zu roden oder zu fällen (§39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – sowie Art. 16 Absätze 1 und 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG).
Auch im bebauten Bereich sollten Fällungen, Gehölzrückschnitte und das Auf-den-Stock-Setzen von Gehölzen nur außerhalb der Brutperiode von Vögeln in der Zeit vom 01. Oktober bis 28./29. Februar vorgenommen werden. Andernfalls ist sicherzustellen, dass keine brütenden Vögel oder andere geschützte Tierarten von den Maßnahmen betroffen sind. Auf Art. 44 BNatSchG wird in diesem Zusammenhang hingewiesen, wonach erhebliche Störungen wild lebender Tiere der geschützten Arten während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten sowie die Beschädigung, Naturentnahme oder Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten grundsätzlich verboten sind. Somit muss selbst im unmittelbaren Siedlungs- und Nutzungsbereich von Menschen z.B. bei Abrissarbeiten, Fassadensanierungen und Baumarbeiten darauf geachtet werden, dass geschützte Arten wie etwa Fledermäuse, alle europäischen Vogelarten oder Amphibien nicht beeinträchtigt werden.
Sofern Tiere, ihre Entwicklungsformen, Nester, Lebensstätten, Höhlen usw. betroffen sind, ist Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Starnberg aufzunehmen. Im Übrigen bedarf es deren Genehmigung, wenn im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung liegende Einzelbäume gefällt werden sollen.
Mit dem Erlass einer Verordnung zur einstweiligen Sicherung des Bestands an Bäumen in der Stadt Starnberg kommt dem Baumschutz besondere Bedeutung zu. Die vorgenannte Verordnung finden Sie hier. Außerdem enthalten zahlreiche Bebauungspläne Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen. Sollen demnach geschützte Bäume beseitigt oder wesentlich verändert werden, bedarf es dazu einer Genehmigung.
Sofern eine Fällung im Zusammenhang mit einem seinerseits genehmigungspflichtigen oder im Freistellungsverfahren zu behandelnden Bauvorhaben erfolgen soll, ist innerhalb dessen eine Baumbestandserklärung abzugeben (Formular siehe unten) und der geschützte Baumbestand gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 15 der Bauvorlageverordnung (BauVorlV) in einem Plan darzustellen.
Sollte aufgrund anderer Umstände eine von einem konkreten Bauvorhaben losgelöste Fällung geschützter Bäume beabsichtigt sein, muss bei der Stadt Starnberg ein Antrag auf Baumfällung und Veränderung eingereicht werden.
Bitte beachten Sie gleichfalls, dass stets die Beurteilung bzw. das Gutachten einer fachkundigen Person vorliegen muss.
Unter der Rufnummer 08151 / 772–107 stehen wir für allgemeine Auskünfte zum Baum- und Artenschutz zur Verfügung. Die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Starnberg erreichen Sie unter der Rufnummer 08151 / 14877–372
Hier finden Sie die rechtsverbindlichen Bebauungspläne und Satzungen mit möglichen Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen. Ist Ihnen die Ordnungsnummer oder Bebauungsplan-Nummer nicht bekannt, nutzen Sie bitte unser Geografisches Informationssystem oder kontaktieren Sie uns unter der Rufnummer 08151 / 772 - 143.
Sie möchten ein stadteigenes Beet oder eine Grünfläche vor Ihrer Haustür ehrenamtlich hegen und pflegen und damit Verantwortung für das Ortsbild übernehmen? Dann sind Sie hier richtig!
Wir suchen engagierte Bürgerinnen und Bürger, die eine Patenschaft für ein Baumbeet, eine Grünfläche oder einen Wildblumenstreifen in unserer Stadt übernehmen.
Dies beinhaltet:
Was müssen Sie tun, wenn Sie sich gerne um eine öffentliche Grünfläche kümmern möchten?
Geben Sie das ausgefüllte Formular einfach im Rathaus ab oder melden Sie Ihre Patenschaft telefonisch an. Das Formular liegt im Rathausfoyer aus, zudem finden sie es unten in digitaler Form.