Baumschutz
Beabsichtigen Sie eine Veränderung oder Fällung von Bäumen, dann müssen Sie unbedingt die Hinweise zum Baum- und Artenschutz beachten.
Hier finden Sie die rechtsverbindlichen Bebauungspläne und Satzungen mit möglichen Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen.
Ist Ihnen die Ordnungsnummer oder Bebauungsplan-Nummer nicht bekannt, kontaktieren Sie uns bitte oder nutzen Sie unser Geografisches Informationssystem.
Eine sogenannte isolierte Befreiung können Sie beantragen, wenn Sie beabsichtigen, einen im Bebauungsplan als erhaltenswert eingestuften Baum zu entfernen.
Bitte beachten Sie, dass dem Formular auf jeden Fall die gutachterliche Stellungnahme einer sachverständigen Person beizufügen ist.
Hinweise zum Artenschutz
Zum Schutz der Lebensstätten ist es verboten, außerhalb des Waldes, von Plantagen und gärtnerisch angelegten Flächen stehende Bäume, Hecken, Gehölze oder Rohr- und Schilfbestände in der Zeit vom 01. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. In der freien Natur ist es ohne zeitliche Beschränkung verboten, diese Vegetationen zu roden oder zu fällen (§ 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – sowie Art. 16 Absätze 1 und 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG).
Auch im bebauten Bereich sollten Fällungen, Gehölzrückschnitte und das Auf-den-Stock-Setzen von Gehölzen nur außerhalb der Brutperiode von Vögeln in der Zeit vom 01. Oktober bis 28./29. Februar vorgenommen werden. Andernfalls ist sicherzustellen, dass keine brütenden Vögel oder andere geschützte Tierarten von den Maßnahmen betroffen sind. Auf Art. 44 BNatSchG wird in diesem Zusammenhang hingewiesen, wonach erhebliche Störungen wild lebender Tiere der geschützten Arten während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten sowie die Beschädigung, Naturentnahme oder Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten grundsätzlich verboten sind. Somit muss selbst im unmittelbaren Siedlungs- und Nutzungsbereich von Menschen z.B. bei Abrissarbeiten, Fassadensanierungen und Baumarbeiten darauf geachtet werden, dass geschützte Arten wie etwa Fledermäuse, alle europäischen Vogelarten oder Amphibien nicht beeinträchtigt werden.
Sofern Tiere, ihre Entwicklungsformen, Nester, Lebensstätten, Höhlen usw. betroffen sind, ist Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Starnberg aufzunehmen. Im Übrigen bedarf es deren Genehmigung, wenn im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung liegende Einzelbäume gefällt werden sollen.
Mit dem Erlass einer Verordnung zur einstweiligen Sicherung des Bestands an Bäumen in der Stadt Starnberg kommt dem Baumschutz besondere Bedeutung zu. Die vorgenannte Verordnung finden Sie hier. Außerdem enthalten zahlreiche Bebauungspläne Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen. Sollen demnach geschützte Bäume beseitigt oder wesentlich verändert werden, bedarf es dazu einer Genehmigung.
Sofern eine Fällung im Zusammenhang mit einem seinerseits genehmigungspflichtigen oder im Freistellungsverfahren zu behandelnden Bauvorhaben erfolgen soll, ist innerhalb dessen eine Baumbestandserklärung abzugeben (Formular siehe unten) und der geschützte Baumbestand gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 15 der Bauvorlageverordnung (BauVorlV) in einem Plan darzustellen.
Sollte aufgrund anderer Umstände eine von einem konkreten Bauvorhaben losgelöste Fällung geschützter Bäume beabsichtigt sein, muss bei der Stadt Starnberg ein Antrag auf Baumfällung und Veränderung eingereicht werden.
Bitte beachten Sie gleichfalls, dass stets die Beurteilung bzw. das Gutachten einer fachkundigen Person vorliegen muss.
Unter der Rufnummer 08151 / 772–107 stehen wir für allgemeine Auskünfte zum Baum- und Artenschutz zur Verfügung. Die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Starnberg erreichen Sie unter der Rufnummer 08151 / 14877–372
Hier finden Sie die rechtsverbindlichen Bebauungspläne und Satzungen mit möglichen Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen. Ist Ihnen die Ordnungsnummer oder Bebauungsplan-Nummer nicht bekannt, nutzen Sie bitte unser Geografisches Informationssystem oder kontaktieren Sie uns unter der Rufnummer 08151 / 772 - 143.