Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen. Die Erteilung eines Fischereischeines mit Ausnahme des Jugendfischereischeines setzt voraus, dass die antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden hat, in der ausreichende Kenntnisse auf verschiedenen Gebieten (Fischkunde, Gewässerkunde, Schutz und Pflege der Fischgewässer, Fischhege, Fanggeräte, einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Fischerei- und Wasserrechtes, des Tierschutz- und Tierseuchenrechtes) nachgewiesen worden sind.
Vor Zulassung zur staatlichen Fischerprüfung muss man an einem anerkannten Vorbereitungslehrgang teilgenommen haben.
In Bayern dürfen alle Minderjährigen ab sieben Jahren ohne zusätzlichen Fischereischein mit einer Begleitperson angeln - ohne Behördengänge und Kosten.
Der Jugendfischereischein wurde abgeschafft
Ab dem 1. Januar 2025 dürfen alle Minderjährigen, die das siebte Lebensjahr vollendet haben (statt bisher das zehnte Lebensjahr), - in Begleitung einer volljährigen Person mit Fischereischein - ohne zusätzlichen Fischereischein angeln. Damit entfallen auch die damit verbunden Behördengänge und Kosten (Entlastung von Familien und Verwaltung)
Seit der Rechtsänderung vom 01.01.1999 gibt es für volljährige Personen und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung bestanden haben, nur noch den Fischereischein auf Lebenszeit.
Bisher ausgestellte Fischereischeine können noch bis Ablauf Ihrer Gültigkeit verwendet werden.
Der Fischereischein berechtigt zur Ausübung der Fischerei in Bayern. Die Anerkennung in einem anderen Bundesland ist dort zu erfragen. In den anderen Bundesländern erteilte Fischereischeine gelten nach Zuzug in der Regel auch in Bayern bis zum Ablauf Ihrer Gültigkeit unverändert weiter.
Ausländische Fischereischeine sind keine Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in Bayern.
Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung der Fischerei noch die Zustimmung des Fischereiberechtigten (in der Regel durch Erwerb sogenannter Fischkarten) notwendig.
Die Antragstellung hat bei der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Gemeinde mit folgenden Unterlagen zu erfolgen:
Persönliches Erscheinen des Antragstellers
Personalausweis oder Reisepass
Alten bayerischen Fischereischein oder Zeugnis der bestandenen bayerischen Fischerprüfung
1 Passbild aus neuester Zeit
bei Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres schriftliche Einverständniserklärung der Eltern.
Kosten: Bearbeitungsgebühr 35,00 Euro
Wer die Fischereiabgabe nicht für die lebenslange Geltungsdauer entrichten möchte, hat die Möglichkeit, diese für den Zeitraum von 5 aufeinanderfolgenden Jahren zu entrichten. Hierfür beträgt die Abgabe 40,00 Euro.