Jeder Haushalt in Deutschland muss einen Rundfunkbeitrag zahlen um öffentlich-rechtliche Programme wie z.B. ARD, ZDF oder Deutschlandradio, empfangen zu können.
Es gibt allerdings einige Personengruppen, die sich von der Rundfunkbeitragspflicht ganz oder teilweise befreien lassen können:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d)
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
- Empfänger von Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
- Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld nach §§ 122ff. SGB III, wenn die Empfänger nicht bei den Eltern wohnen
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e BVG
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1)
- Empfänger von Pflegezulagen nach §267 Abs. 1 LAG
- Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach §45 SGB VIII leben
- Taubblinde Menschen
- Empfänger von Blindenhilfe (§ 72 SGB XII)
Antragsstellung zur Rundfunkbeitragsbefreiung erhalten unter folgendem Link: Der Rundfunkbeitrag - Befreiung oder Ermäßigung beantragen
Anträge erhalten Sie auch im Sachgebiet "Bildung, Generationen, Sport und Soziales". Dort können Sie auch Kopien von Bescheiden, die Sie für den Antrag benötigen, bestätigen lassen.