Starnberg Ammersee

Was Sie wissen sollten

Jeder Haushalt in Deutschland muss einen Rundfunkbeitrag zahlen um öffentlich-rechtliche Programme wie z.B. ARD, ZDF oder Deutschlandradio, empfangen zu können.

Es gibt allerdings einige Personengruppen, die sich von der Rundfunkbeitragspflicht ganz oder teilweise befreien lassen können:

  • Empfänger von Hilfe zum Lebens­unter­halt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundes­ve­rsorgungs­gesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d) 
  • Empfänger von Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­min­derung (4. Kapitel SGB XII) 
  • Empfänger von Bürger­geld (früher Arbeits­losen­geld II oder Sozial­geld) ein­schließ­lich Leistun­gen nach § 22 Sozial­gesetz­buch (SGB) II
  • Empfänger von Leistun­gen nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz (AsylblG)
  • Leistun­gen nach dem Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz (BAföG), Berufs­aus­bildungs­beihilfe, Ausbildungs­geld nach §§ 122ff. SGB III, wenn die Empfänger nicht bei den Eltern wohnen 
  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e BVG
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegs­opfer­für­sorge nach dem BVG Pflege­zulagen nach dem Lasten­ausgleichs­gesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1) 
  • Empfänger von Pflegezulagen nach §267 Abs. 1 LAG 
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach §45 SGB VIII leben
  • Taubblinde Menschen
  • Empfänger von Blinden­hilfe (§ 72 SGB XII)

Antragsstellung zur Rundfunkbeitragsbefreiung erhalten unter folgendem Link: Der Rundfunkbeitrag - Befreiung oder Ermäßigung beantragen

Anträge erhalten Sie auch im Sachgebiet "Bildung, Generationen, Sport und Soziales". Dort können Sie auch Kopien von Bescheiden, die Sie für den Antrag benötigen, bestätigen lassen.

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Doris Weber
Verwaltungsmitarbeiterin
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