Tel.: 08151/772-106Fax: 08151/772-306Miriam.Hannes@Starnberg.de
Selbständig ist derjenige, der einen Gewerbebetrieb
Anzeigepflicht gemäß § 14 der Gewerbeordnung besteht, wenn ein selbständiger Gewerbebetrieb
angefangen wird durch:
Falls es Ihnen nicht möglich ist, persönlich zur Gewerbeanmeldung zu erscheinen, kann Ihr Gewerbe auch von einer anderen Person mittels einer von Ihnen ausgestellten Vollmacht angemeldet werden.
Einzelunternehmen:
Eine einzelne nat. Person gründet ein Gewerbe
Mitzubringen sind:
deutsche Staatsangehörigkeit: Personalausweis
ausländische Staatsangehörigkeit: Pass mit Aufenthaltserlaubnis bzw. -berechtigung
Gebühr: 25,00 €
BGB-Gesellschaft:
Mindestens zwei nat. Personen gründen ein gemeinsames Gewerbe
Voraussetzung:
der Betriebssitz muss der selbe sein.
Jeder Gesellschafter ist anzeigepflichtig!
Mitzubringen sind:
siehe Einzelunternehmen
Gesellschaftervertrag (falls vorhanden)
Gebühr: je Gesellschafter: 25,00 €
OHG:
Alle geschäftsführenden Gesellschafter, das sind i.d.R. alle Gesellschafter müssen eine Gewerbeanzeige erstatten!
Mitzubringen sind:
siehe Einzelunternehmen
Gesellschaftervertrag
Gebühr: je Gesellschafter 25,00 €
KG:
Jeder persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) und jeder Kommanditist mit Geschäftsführungsbefugnis muss eine Anzeige erstatten!
Mitzubringen sind:
siehe Einzelunternehmen
Gesellschaftervertrag
Gebühr: je Gesellschafter 25,00 €
GmbH:
Eine GmbH ist eine juristische Person. Anzeigepflichtig ist die GmbH und deren Geschäftsführer.
Mitzubringen sind:
die persönlichen Daten der Geschäftsführer
Ausweis der Geschäftsführer
Handelsregisterauszug des zuständigen Amtsgerichtes
(falls noch nicht vorhanden, der Notarvertrag)
Gebühr:
ein Geschäftsführer 30,00 €
für jeden weiteren Geschäftsführer 5,00 €
GmbH & Co.KG:
Es handelt sich hier um eine Personengesellschaft. Anzeigepflichtig ist somit die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Co.KG
Mitzubringen sind:
die persönlichen Daten der Geschäftsführer
Ausweis der Geschäftsführer
Handelsregisterauszüge des zuständigen Amtsgerichtes
Handelsregisterauszug GmbH (HRB...)
Handelsregisterauszug GmbH & Co.KG (HRA ...)
(falls noch nicht vorhanden, der Notarvertrag)Gebühr: 35,00 €
Bei einer bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Person gilt die Gewerbeanmeldung bis zu ihrer Registereintragung nur als Gewerbeanzeige für die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung angegebenen Gründer; für die jur. Person gilt die Gewerbeanmeldung erst dann, wenn uns der Registerauszug vorgelegt wird.
Erlaubnispflichtige Gewerbe sind zum Beispiel:
Die Erlaubnis wird durch das Landratsamt Starnberg erteilt.
Ansprechpartner hierfür sind:
Die Anträge für o.g. Gewerbe können Sie gerne im Rathaus, Zimmer 203, abholen.
Handwerksbetriebe
Wer sich in einem Handwerksberuf selbständig machen möchte, muss im Besitz der dafür notwendigen Voraussetzungen sein (z.B. Meisterprüfung, vergleichbar andere anerkannte Prüfung – Ing. – oder Ausnahmebewilligung).
Spezielle Auskünfte erteilt hier die Handwerkskammer für München und Obb. (Telefon: 089 / 51190)
Um einen Handwerksbetrieb anzumelden, muss die o.g. Erlaubnis vorliegen!
Die Antragstellung soll persönlich erfolgen. Sind Sie verhindert, kann auch eine andere Person mittels einer Vollmacht das GZR bei uns beantragen. Hier unterscheidet man zwei Formen:
Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird bei uns beantragt, doch die Bearbeitung erfolgt durch den Bundesgerichtshof in Bonn. Dies nimmt etwa 10 bis 14 Tage in Anspruch. Bitte berücksichtigen Sie dies zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Kosten für das GZR betragen 13,00 €
Falls das GZR an eine andere Behörde zu richten ist, denken Sie bitte an die genaue Anschrift dieser Stelle. Nur so ist eine korrekte Zustellung möglich.
Aus besonderem Anlass (z.B. Vereinsfeste, Jubiläumsfeste, Gründungsfeste ...) kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend, auf Widerruf, gestattet werden.
Hierfür ist ein Führungszeugnis vorzulegen, welches Sie im Einwohnermeldeamt ihres Hauptwohnsitzes bekommen.
Der Antrag (siehe Online-Dienste) für eine solche 12-er Gestattung ist schriftlich bei uns einzureichen.
Die Gebühr für eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis ist abhängig von Zeitraum und Umfang der Gestattung und beginnt bei 25,00 €.